JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 12 U 6/02
| Leitsatz: | 1. Die Übertragung der Pachtflächen durch Gesellschafterwechsel an Dritte stellt eine erlaubnispflichtige Überlassung im Sinne des § 589 BGB dar, die den Verpächter zur fristlosen Kündigung des Landpachtvertrages berechtigt. 2. Die von den geschäftsführenden Gesellschaftern der GbR ausgeübte Sachherrschaft wird der Gesellschaft als eigene zugerechnet. Dies hat nicht zur Folge, dass ein auf § 985 BGB begründetes Herausgabeverlangen sich gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche richten muss. Trotz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof besitzt § 736 ZPO einen eigenständigen Rechtsgehalt, des Inhalts, dass der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung. Deshalb bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Wenn die Klage gegen sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft gerichtet ist, kann deshalb auch in den im Gesellschaftsvermögen befindlichen Besitz an den Landpachtflächen mit dem Titel gegen die Gesellschafter vorgegangen werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 589, BGB § 985, ZPO § 736, |
| Verfahrensgang: | AG Neubrandenburg Lw 26/02 vom 06.12.2002 |
Um den Volltext vom OLG-ROSTOCK – Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 12 U 6/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-ROSTOCK - 02.03.2004, 12 U 6/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum