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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 30.08.2007, Aktenzeichen: 3 W 107/07 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 W 107/07

Beschluss vom 30.08.2007


Leitsatz:1. Die Ingewahrsamnahme eines in der Zeit des G 8-Gipfels in Heiligendamm 2007 am Flughafen-Rostock-Laage kontrollierten Betroffenen kann auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit a) und c) SOG M-V gestützt werden, wenn der Betroffene einen Monat zuvor nachts versucht hatte, die Absperrung eines Hotels zu überwinden, in dem zeitgleich EU-Minister getagt hatten und er bei seiner Festnahme angekündigt hatte: "In Heiligendamm werdet ihr brennen!". Die Polizei muss nicht abwarten, bis der Betroffene unmittelbar dazu ansetzt, einen Brandsatz zu werfen.

2. Das Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG muss nicht durch Transportverzögerungen von 2 3/4 Stunden von der Ingewahrsamnahme bis zum Eintreffen in der GESA verletzt sein. Solche Verzögerungen können in der besonderen Situation des 05.06.2007, dem Tag vor dem Beginn des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.08.2007, Az. - 3 W 102/07 - und v. 28.08.2007, Az. - 3 W 109/07 -).
Rechtsgebiete:SOG M-V, GG
Vorschriften:SOG M-V § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), SOG M-V § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. c), GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Rostock 8 T 8/07 vom 06.06.2007

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