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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 28.08.2007, Aktenzeichen: 3 W 109/07 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 W 109/07

Beschluss vom 28.08.2007


Leitsatz:1. Die Polizei darf in der Gefahrengesamtschau darauf schließen, dass der Betroffene sich im Rahmen von Demonstrationen gegen den G 8- Gipfel gewalttätig verhalten werde, wenn seine Aufmachung (schwarz gekleidet, Sonnenbrille, Basecap, hochgebundene Hose, Stiefel und schwarzes Halstuch um die Hüften), derjenigen der Mitglieder des "schwarzen Blocks" gleicht und er zur Vermummung und (aktiven oder passiven) Bewaffnung geeignete Gegenstände mit sich führt (hier: eine Faschingsbrille mit Nase, ein Paar Schlagschutzhandschuhe, gefüllt mit Sand bzw. Bleigranulat).

2. Eine polizeiliche Sachbearbeitung in der GESA von 3 Stunden stellt vor dem Hintergrund von Masseningewahrsamnahmen anlässlich des G 8-Gipfels 2007 keinen Verstoss gegen das Unverzüglichkeitsgebot aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Daran ändert auch die Zuweisung eines Sachbearbeiters für den Betroffenen erst nach 2 1/2 Stunden nichts, da es auf die Gesamtbearbeitungszeit ankommt. Die Polizei ist über einen detaillierten GESA-Ablaufplan hinaus nicht verpflichtet, bei Masseningewahrsamnahmen die Reihenfolge der Abarbeitung zu dokumentieren.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Rostock 20 T 14/07 vom 07.06.2007

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