JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 27.05.2003, Aktenzeichen: 6 U 34/03
| Leitsatz: | 1. Die zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegündung (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) höchstrichterlich entwickelte "Vertrauensrechtsprechung" findet auf den Antrag zur Verlängerung der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Stellungnahmefrist keine uneingeschränkte Anwendung. Im Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO sind die eine Fristverlängerung rechtfertigenden "erheblichen Gründe" restriktiver zu beurteilen. 2. Ein Vertrauen auf eine Verlängerung der Stellungnahmefrist (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist nicht gerechtfertigt, wenn die gerichtlich auf einen Monat bestimmte Frist zugleich mit dem Hinweis verbunden wird, dass eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht gewährt werden kann, der Berufungsführer aber erst am letzten Tag des Fristablaufs eine Verlängerung beantragt, ohne eingehend zu den "erheblichen Gründen" vorzutragen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 224 Abs. 2, ZPO § 225, ZPO § 520 Abs. 2 S. 3, ZPO § 522 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stralsund 7 O 500/01 vom 18.09.2002 |
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