JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 21.11.2003, Aktenzeichen: 3 U 208/03
| Leitsatz: | 1. Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil bestätigendes Urteil hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Versäumnisurteil zwar prozesswidrig erlassen war, das Landgericht jedoch bei gebotener Aufhebung des Versäumnisurteils in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei zum selben Ergebnis gelangt wäre. 2. Nimmt der in erster Instanz obsiegende Kläger im Berufungsrechtzug die Klage wegen eines Teils der ihm zu Unrecht zuerkannten Zinsen zurück, so ist der Widerspruch des Beklagten (= Berufungskläger) gegen die teilweise Klagerücknahme rechtsmissbräuchlich, wenn er damit die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt erzwingen will. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 269, ZPO § 522 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 4 O 471/02 vom 15.05.2003 |
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