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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 21.08.2007, Aktenzeichen: 3 W 102/07 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 W 102/07

Beschluss vom 21.08.2007


Leitsatz:1. Ein Betroffener, der sich aus einer 50-60 köpfigen Gruppe, die homogen überwiegend dunkel gekleidet ist und in der sich Personen bereits mit Sturmhauben, dunklen Sonnenbrillen oder Tüchern über Mund und Nase vermummt haben, nicht entfernt, obwohl 40-50 Personen dieser Gruppe Paletten zerschlagen, setzt eine Anscheinsgefahr für seine Beteiligung an einer Straftat.

2. Das Gebot der unverzüglichen richterlichen Vorführung aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG muss nicht durch Transportverzögerungen von 2 Stunden bis zum Abtransport und weiteren 2 Stunden bis zum Eintreffen in der GESA verletzt sein. Solche Verzögerungen konnten in der besonderen Situation des 06.06.2007, dem ersten Tag des G 8-Gipfels, sachlich begründet sein. Wird die Befahrbarkeit der Straßen durch Demonstrationen und Straßensperren massenhaft eingeschränkt, so muss ein in Gewahrsam Genommener grundsätzlich gewisse Verzögerungen hinnehmen. Der Polizei kann deshalb grundsätzlich eine fehlende Unverzüglichkeit der richterlichen Vorführung i.S.v. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vorgeworfen werden. hätte sie jeweils die sofortige Räumung von Straßensperren bewerkstelligen müssen.

3. Die Zeit des Aufwandes für eine ärztliche Behandlung des Betroffenen ist in die Dauer der polizeilichen Sachbearbeitung nicht einzuberechnen.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Rostock 8 T 13/07

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