JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 17 Verg 9/06
| Leitsatz: | 1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsvefahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen. 2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht. 3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i. V. m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | GWB, VwGO |
| Vorschriften: | GWB § 128 Abs. 3, VwGO § 115 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | 1. VK beim dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern 1 VK 8/06 vom 16.05.2006 |
Um den Volltext vom OLG-ROSTOCK – Beschluss vom 20.09.2006, Aktenzeichen: 17 Verg 9/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-ROSTOCK - 20.09.2006, 17 Verg 9/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum