JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 19.05.2009, Aktenzeichen: 3 U 16/09
| Leitsatz: | Eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie ist intransparent und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, denn sie erweckt bei diesem den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305 BGB unwirksam und ist deshalb geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 305, BGB § 307, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin, 4 O 215/08 vom 20.01.2009 |
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