JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 18.12.2006, Aktenzeichen: 3 W 142/06
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung von Abschiebehaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung setzt neben dem Vorliegen der in § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgezählten Gründe voraus, dass die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und zudem verhältnismäßig ist. 2. Sicherungshaft dient der Sicherung des Zugriffs auf den Betroffenen zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung, nicht aber der Erzwingung von Mitwirkungshandlungen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Ludwigslust 2 XIV 3B/06 vom 28.11.2006 LG Schwerin 5 T 366/06 vom 12.12.2006 |
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