JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 17.10.2007, Aktenzeichen: 6 U 36/07
| Leitsatz: | 1. Über die Besetzungsrüge zur nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung hat - zur Wahrung rechtlichen Gehörs - in analoger Anwendung von §§ 42, 48 ZPO der zur Sachentscheidung berufene Spruchkörper zu entscheiden. 2. Die Verhinderung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht durch Eintritt in eine Elternzeit führt dann nicht zu einer dauerhaften Verhinderung des Vorsitzenden i. S. von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG, wenn zeitgleich mit dem Eintritt von der Justizverwaltung ein Stellenbesetzungsverfahren eingeleitet wird. Dann ist für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten eine vorübergehende Vertretung des in die Elternzeit getretenen Vorsitzenden möglich, ohne dass es der Zuweisung eines Vorsitzenden Richters durch das Präsidium des Gerichts nach § 21e Abs. 3 GVG bedarf. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG |
| Vorschriften: | ZPO § 42, ZPO § 48, GVG § 21e Abs. 3, GVG § 21f Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Rostock 9 O 319/05 |
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