JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 16.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 119/06
| Leitsatz: | 1. Die richterliche Entscheidung gemäß § 56 Abs. 5 SOG M-V darf sich nicht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorangegangenen polizeilichen Zugriffs beschränken. Vielmehr hat der Richter auch und insbesondere über die Fortdauer des Gewahrsams zu befinden. Dies erfordert die Prüfung, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Abwehr der fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geboten ist. Hierbei hat sich der Richter zunächst damit auseinanderzusetzen, ob die Polizeibeamten den Betroffenen zu Recht in Gewahrsam genommen haben. War die Ingewahrsamnahme bereits rechtswidrig, so lässt sich ihre Fortdauer allenfalls dann rechtfertigen, wenn neue Erkenntnisse hinzukommen. 2. Für die Annahme einer polizeilichen Gefahr genügt es, dass bei objektiver Sicht zur Zeit des polizeilichen Einschreitens die Tatsachen auf eine drohende Gefahr hindeuten, ohne dass sofort eindeutig Klarheit geschaffen werden kann. Die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Ingewahrsamnahme durch die Polizeibeamten allein indiziert nicht die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Fortdauer der Ingewahrsamnahme. Vielmehr hat das Amtgericht zu prüfen, ob im Falle der Freilassung weiterhin die Gefahr besteht, dass der Betroffene nach Freilassung seine Straftat fortsetzen, eine weitere Straftat begehen, bzw. weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. 3. Feststellungen zum Fortbestehen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung sind in dem nach den Umständen des Einzelfalles möglichen Umfang erforderlich.Vielfach indizieren bestimmte Verhaltensweisen die die Freiheitsentziehung rechtfertigende Prognose. Bei der richterlichen Entscheidung gem. § 56 Abs. 5 SOG kann der Rückgriff auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz SOG M-V hilfreich sein. Als solche Anzeichen sind dort erwähnt die Ankündigung der Begehung der Tat oder die Aufforderung dazu, das Mitführen von Transparenten, Flugblättern oder sonstigen Gegenstände mit derartigen Aufforderungen, zudem das Mitführen von Waffen und Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die zur Tatbegehung geeignet sind, und schließlich das Auffälligwerden des Störers in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass. |
| Rechtsgebiete: | SOG M-V |
| Vorschriften: | SOG M-V § 56 Abs. 5, SOG M-V § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz, |
| Verfahrensgang: | LG Rostock 2 T 100/06 vom 19.06.2006 AG Rostock XIV 227/06 vom 01.05.2006 |
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