JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 16.01.2004, Aktenzeichen: 1 U 77/02
| Leitsatz: | 1. Kommt es zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO an, bleibt die gegenüber einem in Ausbildung befindlichen Kind bestehende Unterhaltspflicht außer Betracht, wenn der verbürgte Kredit in den ersten drei Jahren zinsfrei, danach aber das Kind volljährig und berufstätig ist. 2. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich auch nicht durch eine Unterhaltspflicht des Bürgen gegenüber dem Ehegatten, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, das bei einer Bestimmung nach § 850 c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hätte. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 138 Abs. 1, ZPO § 850 c, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 7 O 207/01 |
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