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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 16.01.2004, Aktenzeichen: 1 U 77/02 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 1 U 77/02

Beschluss vom 16.01.2004


Leitsatz:1. Kommt es zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO an, bleibt die gegenüber einem in Ausbildung befindlichen Kind bestehende Unterhaltspflicht außer Betracht, wenn der verbürgte Kredit in den ersten drei Jahren zinsfrei, danach aber das Kind volljährig und berufstätig ist.

2. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich auch nicht durch eine Unterhaltspflicht des Bürgen gegenüber dem Ehegatten, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, das bei einer Bestimmung nach § 850 c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hätte.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 138 Abs. 1, ZPO § 850 c,
Verfahrensgang:LG Schwerin 7 O 207/01

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