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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 3 W 58/06 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 W 58/06

Beschluss vom 15.08.2006


Leitsatz:1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung und deren Verlängerung und die anschließende Unterbringung für ein Jahr kann ausnahmsweise auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn sich die Gerichte durch mehrfache Anhörungen im Rahmen der Betreuerbestellungen und der zeitlich unmittelbar vorangegangenen vorläufigen Unterbringungen einen hinreichenden Eindruck von der Erkrankung und der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen verschafft haben und aus dieser Erfahrung heraus von einer weiteren Anhörung keine Erkenntnisse erwarten dürfen.

2. Auch von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich sowohl das AmtsG als auch das LG auf ein ca. ein Jahr altes Gutachten und ergänzend auf wiederholte aktuell ergänzende ärztliche Stellungnahmen beziehen können, die in ihrer Gesamtheit eine hinreichend fundierte medizinische Entscheidungsgrundlage bieten, wobei die zeitnahe wiederholte Befassung der zuständigen Richter in der gleichen Sache zu berücksichtigen ist.
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 22, FGG § 27, FGG § 70 Abs. 1, FGG § 70 b, FGG § 70 c, FGG § 70 g Abs. 3, BGB § 1906 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Stralsund 2 T 112/06 vom 28.04.2006

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