JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 14.05.2004, Aktenzeichen: 8 W 68/04
| Leitsatz: | 1. Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03) 2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Wohn- oder Geschäftsort der Partei in örtlicher Nähe zum Ort des Prozessgerichts liegt und die Partei Anlass hat, einen dort ansässigen Anwalt zu beauftragen. Ein solcher Anlass kann bestehen, wenn am Wohn- oder Geschäftsort der Partei kein Anwalt ansässig ist und der Ort nicht mehr als 50 km vom Prozessgericht entfernt liegt. 3. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO ist es unerheblich, ob der auswärtige Anwalt "Hausanwalt" der Partei ist. Dem sachlichen Interesse der Partei, von einem Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu werden, wird allein durch die Erweiterung der Postualtionsfähigkeit Rechnung getragen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RpflG, Ermäßigungssatz-AnpassungsVO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 78, ZPO § 91, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs., ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs., ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 104 Abs. 3, RpflG § 11 Abs. 1, Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1, BRAGO § 28, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Schwerin 3 O 300/01 vom 19.12.2003 |
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