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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 12.04.2007, Aktenzeichen: 7 W 103/06 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 7 W 103/06

Beschluss vom 12.04.2007


Leitsatz:1. Die entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG bei der Anfechtung einer gem. § 321 ZPO analog nachgeholten Kostenentscheidung darf nicht dazu führen, dass einem Beschwerdeführer ein Rechtsmittelzug eröffnet wird, der ihm bei gleichzeitigem Erlaß von Haupt- und Nebenentscheidung verschlossen gewesen wäre.

2. Hat das Landgericht ausdrücklich ausgeführt, eine Kostenentscheidung sei "nicht veranlasst", ist hieraus zu schließen, dass es sich mit der Frage der Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung auseinandergesetzt hat. Zur Korrektur einer solchen Entscheidung dient § 321 ZPO nicht.
Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Vorschriften:FGG § 20a Abs. 2, ZPO § 321,
Verfahrensgang:LG Schwerin 5 T 442/02 vom 30.08.2006

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