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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 12.04.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 326/06 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 1 Ws 326/06

Beschluss vom 12.04.2007


Leitsatz:Für Zustellungen nach § 40 StPO ist der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts vorzunehmen, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 40,
Verfahrensgang:LG Schwerin 41 Ns 61/06 vom 11.09.2006

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