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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 11.05.2009, Aktenzeichen: 3 W 102/08 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 W 102/08

Beschluss vom 11.05.2009


Leitsatz:Wird im PKH-Verfahren ein Streitwert festgesetzt, dient dieses aufgrund der Gebührenfreiheit des Verfahrens allein der Bestimmung der Anwaltsgebühren. Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung ist daher gem. § 33 RVG zu behandeln.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 33 Abs. 1,

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