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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 11.05.2007, Aktenzeichen: 6 U 148/06 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 6 U 148/06

Beschluss vom 11.05.2007


Leitsatz:Die gerichtliche Geltendmachung zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG kann nicht nur durch Erhebung der Leistungsklage auf Zahlung der Entschädigung, sondern grundsätzlich auch durch eine Feststellungsklage erfolgen. Diese muss aber auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag gerichtet sein; die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses reicht angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 3 VVG hierzu nicht aus
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 12 Abs. 3, VVG § 12 Abs. 3 S. 1,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg 3 O 446/04 vom 11.08.2006

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