JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 10.07.2007, Aktenzeichen: 3 W 92/07
| Leitsatz: | 1. Werden bei der Durchsuchung des Betroffenen eine Vielzahl und Menge von Gegenständen - insbesondere brennbaren Flüssigkeiten - aufgefunden, die nach Vermischung geeignet sind, auf Demonstrationen als Brandsätze verwendet zu werden, so erfüllt bereits das Mitführen dieser Gegenstände den Straftatbestand des § 27 Abs.1 Satz 2 VersG, sodass eine polizeirechtliche Störung der öffentlichen Sicherheit bereits gegeben ist. Die Polizei darf in ihrer Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der aufgefundenen Gegenstände auch das Ausmaß des drohenden Schadens einbeziehen. Die Polizei muss deshalb mit ihrem Eingriff nicht bis zur Vermischung zuwarten. 2. Aus dem Vorliegen eines Regelfalls des § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. a.) - c.) SOG M-V lässt sich nicht ohne weiteres auch ableiten, dass zu befürchten ist, der Betroffene werde im Falle seiner Freilassung die Straftat nunmehr begehen oder fortsetzen. Vielmehr kann auf diese Regelfälle nur insoweit zurückgegriffen werden, als der Richter im Rahmen seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit der Fortdauer darin Anhaltspunkte für die Prognose finden kann. Diese Anhaltspunkte muss er aber mit den besonderen Umständen im konkreten Einzelfall verknüpfen und daraus eine Gefahrenschau entwickeln. Nur ausnahmsweise kann deshalb im Einzelfall schon das bloße Vorliegen des Regelfalls ausreichen, wenn sich bereits daraus die hinreichend sichere Gefahrenprognose ergibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der aufgefundenen Gegenstände vor. 3. Verzögerungen der richterlichen Vorführung des Betroffenen wegen des Umfangs der Durchsuchung und Sicherstellung der bei ihm gefundenen erheblichen Anzahl von Gegenständen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonders umsichtig und damit zeitintensiv sicherzustellen waren, sind wie auch wegen der Erfassung dieser Gegenstände als Asservate, sachlich zwingend geboten i.S. von § 56 Abs. 5 SOG M-V und Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine richterliche Vorführung des Betroffenen erst 5 1/4 Stunden nach der Festnahme kann deshalb im Einzelfall noch unverzüglich sein. |
| Rechtsgebiete: | VersG, GG, SOG M-V |
| Vorschriften: | VersG § 27 Abs.1 Satz 2, GG Art. 104 Abs. 2 Satz 2, SOG M-V § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. a.), SOG M-V § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. b.), SOG M-V § 55 Abs. 1 Nr. 2 lit. c.), SOG M-V § 56 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Rostock 20 T 2/07 vom 05.06.2007 |
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