JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 09.08.2006, Aktenzeichen: 3 W 138/05
| Leitsatz: | 1. Der Haftrichter darf die beantragte Haftdauer nicht von sich aus überschreiten. 2. Bei Minderjährigkeit der Betroffenen ist die Anordnung von Abschiebehaft nur geboten und zulässig, wenn anderweitige geeignete Sicherungsmaßnahmen, etwa die Unterbringung in einem Jugendheim, nicht gegeben sind. Dies hat die antragstellende Behörde zu prüfen und in ihrem Antrag umfassend darzulegen. 3. Bestehen Zweifel, ob die Betroffene minderjährig ist, sind hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen; das Gericht ist zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FEVG, FGG, ZPO |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 106 Abs. 1, FEVG § 3, FEVG § 6, FEVG § 7, FEVG § 16, FGG § 12, FGG § 14, FGG § 27, FGG § 29, ZPO § 114, |
| Stichworte: | Abschiebehaftanordnung bei behaupteter Minderjährigkeit, |
| Verfahrensgang: | AG Pasewalk vom 30.10.2005 LG Neubrandenburg 4 T 270/05 vom 24.11.2005 |
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