JuraForum.de > Urteile > OLG-ROSTOCK > Beschluss vom 07.08.2007, Aktenzeichen: 3 W 108/07
| Leitsatz: | 1. Wird die amtsrichterliche Anordnung der Ingewahrsamnahme durch das Landgericht in der Hauptsache ohne Kostenerstattung aufgehoben, ist die Anfechtung dieser Entscheidung über den Kostenpunkt mit der weiteren sofortigen Beschwerde unzulässig, weil der Betroffene nicht in der Hauptsache beschwert ist. Eine isolierte Kostenbeschwerde sieht § 7 FEVG nicht vor. 2. Ein außerordentliches Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist ganz ausnahmsweise gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Rechtsmittelgericht gem. § 16 FEVG davon absieht, der Gebietskörperschaft die Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. |
| Rechtsgebiete: | FEVG |
| Vorschriften: | FEVG § 7, FEVG § 16, |
| Verfahrensgang: | LG Rostock 8 T 28/07 |
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