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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 05.04.2007, Aktenzeichen: 11 WF 59/07 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 11 WF 59/07

Beschluss vom 05.04.2007


Leitsatz:Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Greifswald 61 F 212/06 vom 04.01.2007

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