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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 02.03.2001, Aktenzeichen: 1 W 63/00 

OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 1 W 63/00

Beschluss vom 02.03.2001


Leitsatz:1. Ein Beschluß des erkennenden Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil mit oder ohne Sicherheitsleistung unterliegt grundsätzlich nicht der Anfechtung.

2. Es liegt kein Fall einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" vor, wenn gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht, obwohl dieser - nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO - einen Tag vor Unterzeichnung des Versäumnisurteils durch die zuständigen Richter seinen Verteidigungswillen angezeigt hat, jedoch nicht festgestellt werden kann, daß die Verteidigungsanzeige der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle schon vorlag, als dort das unterzeichnete Versäumnisurteil einging.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 276 Abs. 1, 2, ZPO § 331 Abs. 3, ZPO § 707, ZPO § 719,
Verfahrensgang:LG Stralsund 6 O 181/00

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