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JuraForum.deUrteileOLG-ROSTOCKBeschluss vom 01.03.2007, Aktenzeichen: 3 W 147/06 



OLG-ROSTOCK – Aktenzeichen: 3 W 147/06

Beschluss vom 01.03.2007


Leitsatz:Die dem Schuldner für einen Aktivprozess bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht für und gegen den Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzverwalter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist der von ihm ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen. Er braucht sich nicht auf die Beiordnung des zuvor dem Schuldner beigeordneten Anwalts verweisen zu lassen.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 80, InsO § 116, ZPO § 116 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Rostock 3 O 32/06 vom 10.11.2006

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