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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht OldenburgVerkündungsdatum08 / 2008 

Oberlandesgericht Oldenburg

Entscheidungen 08 / 2008



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-OLDENBURG – Beschluss, 10 W 2/08 vom 15.08.2008

Rechtsgebiete:HöfeO
Schlagworte:Windkraftanlage, Nachabfindung, Ergänzungsabfindung
Leitsatz:Pacht- und Nutzungsentgelte, die ein Hoferbe für auf Grundstücken des Hofes errichtete Windenergieanlagen erhält, fallen unter den Nachabfindungstatbestand des § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 10 W 2/08



OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 465/08 vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Computerfax, Berufung, E-Mail
Leitsatz:Ein über einen Internet-Dienst an das Gericht gesandtes Faxschreiben ist wie ein vom Absender selbst versandtes Computerfax zu behandeln, so dass auf diese Weise auch ohne übermittelten Namenszug grundsätzlich eine Berufung eingelegt werden kann. Ein solches Fax erfüllt aber dann nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift, wenn in ihm keine Bezugnahme auf ein Urteil enthalten ist und der Text nur aus dem Wort "Berufung" besteht.

Durch eine unsignierte E-Mail kann eine Berufung nicht formwirksam eingelegt werden. Das gilt auch vor Inkrafttreten einer Verordnung nach § 41a Abs. 2 StPO. Die Rechtsprechung zum Computerfax ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 465/08

OLG-OLDENBURG – Beschluss, Ss 278/08 (I 137) vom 12.08.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, Vorsatz
Leitsatz:Wird im erstinstanzlichen Strafurteil die Vorsatzform (dolus eventualis oder dolus directus) nicht eindeutig festgestellt, so kann die Berufung nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, Ss 278/08 (I 137)

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 487/08 vom 08.08.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Untersuchungshaft, Haftbefehl, Ermittlung
Leitsatz:Ein Haftbefehl rechtfertigt Untersuchungshaft allein zur Sicherung des Strafverfahrens hinsichtlich derjenigen Taten, die in ihm bezeichnet sind. Untersuchungshaft darf deshalb nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind. Darauf hat die Staatsanwaltschaft aktiv hinzuwirken. sie darf insoweit nicht bis zu Vorlage des polizeilichen Abschlussberichts untätig bleiben.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 487/08


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