JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 04 / 2008
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B |
| Schlagworte: | Haftung, gesamtschuldnerische, Architekt, Baunhandwerker |
| Leitsatz: | Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung von bauausführendem Handwerker, bauplanendem Architekten und Sonderfachmann. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 4/08 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, HGB, InsO |
| Schlagworte: | Insolvenzantragspflicht, Geschäftsführer, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose |
| Leitsatz: | 1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht. 2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht. 3) Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit bedingtem Vorsatz. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagen gegen die Entscheidung des Senats ist beim BGH unter dem Az: II ZR 142/08 anhängig. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 5/08 | |
| Rechtsgebiete: | UrhG |
| Schlagworte: | Urheberrechtsschutz, Baupläne, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Baupläne |
| Leitsatz: | 1. Pläne für ein Wohnhaus (in Blockhausbauweise) können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers. 2. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei zu verneinendem Urheberrechtsschutz Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommen. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 50/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kostenvorschuss, Nachbesserung, Verwendung, verspätete, Rückforderung |
| Leitsatz: | 1) Aus dem vertraglichen Charakter des Vorschussanspruchs folgt, dass der Auftragnehmer grundsätzlich berechtigt ist, den zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschuss zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt . 2) In welcher Zeit der Auftraggeber die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allgemein wird ein Richtwert von einem halben, äußerstenfalls von einem Jahr nach Zahlung des im vorliegenden Fall titulierten Vorschussanspruches angenommen Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von vier Jahren angemessen sein. 3) Im konkreten Fall kann selbst unter Beachtung der umfangreichen und teilweise technisch schwierigen Mängelbeseitigungsarbeiten und des Umstandes, dass das Haus des Beklagten bewohnt und teilweise vermietet ist und er als Handelsvertreter nicht täglich zu Besprechungen mit dem Architekten und den Handwerkern zur Verfügung stand, allenfalls eine Frist von 1 1/2 Jahren nach Zahlung des Vorschusse als angemessen für die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten angenommen werden. 4) Der Senat folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Auffassung, dass der zur Mängelbeseitigung gezahlte Vorschuss bei seiner verspäteten Verwendung nicht zurück zu zahlen sei, sondern dass der Bauherr in diesem Fall mit Erfolg mit den Kosten der Mängelbeseitigung abrechnen könne, die bei rechtzeitiger Verwendung des Vorschusses angefallen wären. Denn aus dem vertraglichen Charakter des Rückzahlungsanspruches bei nicht rechtzeitiger Verwendung des zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschusses innerhalb einer angemessen Frist und der Zweckgebundenheit des Vorschusses folgt, dass nach Ablauf der angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung die Berechtigung des Bauherrn entfällt, den zweckgebunden gezahlten Vorschuss zu behalten |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 2/08 | |