JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 01 / 2008
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Aufenthaltsbeschränkung, Strafbarkeit, Ordnungswidrigkeit |
| Leitsatz: | Der vorsätzliche Verstoß eines Ausländers gegen die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnete Beschränkung des gestatteten Aufenthalts auf den Bereich einer Stadt oder eines Landkreises ist - anders als u. U. beim nichtberechtigten Verlassen des Bundeslandes - nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar, sondern nur nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG ordnungswidrig. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, Ss 39/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Dokumentationspflicht, Operationsbericht, Prostatektomie |
| Leitsatz: | 1. Maßnahmen sind nur dann in den Krankenunterlagen zu dokumentieren, wenn dies erforderlich ist, um Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung im Hinblick auf künftige medizinische Entscheidungen ausreichend zu informieren. 2. Ein Operationsbericht muss eine stichwortartige Beschreibung der jeweiligen Eingriffe und Angaben über die hierbei angewandte Technik enthalten. Nicht erforderlich ist hingegen die Wiedergabe von medizinischen Selbstverständlichkeiten wie z.B. einer spannungsfreien Verknotung der Anastomosennähte bei einer Prostatektomie. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 5 U 92/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Berufung, Wiedereinsetzung |
| Leitsatz: | Keine Behebung von Mängeln eines Prozesskostenhilfeantrages nach Ablauf der Berufungsfrist, wenn eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 2 UF 145/07 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Bewährungsfrist, Weisung, Wohnungswechsel |
| Leitsatz: | Die in einen Bewährungsbeschluss aufgenommene Anweisung, jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitzuteilen, ist in aller Regel keine Weisung im Sinne von § 56c StGB. Verstößt der Verurteilte hiergegen, so ist deshalb und weil sich aus dem Verstoß regelmäßig keine Besorgnis neuer Straftaten gewinnen lässt, eine Verlängerung der Bewährungsfrist nach § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht zulässig. Auf § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB kann eine Bewährungsfristverlängerung in einem solchen Fall nur gestützt werden, wenn die Fristverlängerung der Resozialisierung dient und noch innerhalb der Bewährungszeit angeordnet wird. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 44/08 | |