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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht OldenburgVerkündungsdatum09 / 2007 

Oberlandesgericht Oldenburg

Entscheidungen 09 / 2007



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OLG-OLDENBURG – Beschluss, 10 W 34/07 vom 06.09.2007

Rechtsgebiete:HöfeO, BGB
Schlagworte:Hofübergabe, Wohn- und Beköstigungsrecht, Verjährung
Leitsatz:1. Ansprüche aus Vereinbarungen nach § 17 HöfeO unterliegen grundsätzlich der für erbrechtliche Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Der Antrag auf Feststellung eines "Wohn- und Beköstigungsrechts" ist nicht wegen Vorrangs eines Leistungsantrags unzulässig, er ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, weil mit dem Antrag eine in bäuerlichen Kreisen übliche Formulierung gewählt ist, deren inhaltliche Konkretisierung sich nach den ortsüblichen Gebräuchen und den zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestehenden Bedürfnissen richtet, die nicht schon in einem Leistungstitel festgelegt werden müssen.

3. Soll das Wohn- und Beköstigungsrecht für die "Dauer der Ledigenzeit" gewährt werden und wird dem Hofübernehmer zusätzlich "bei Heirat, spätestens jedoch nach Vollendung des 23. Lebensjahres" eine nicht unerhebliche Abfindungszahlung an die Begünstigte auferlegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit Zahlung dieser Abfindung das Wohn- und Beköstigungsrecht entfällt.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 10 W 34/07




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