JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 06 / 2007
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| Rechtsgebiete: | HöfeO |
| Schlagworte: | Hoferbenbestimmung, formlos bindende, Hofüberlassung zur Bewirtschaftung |
| Leitsatz: | 1. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO, die zur Unwirksamkeit einer anderweitigen Bestimmung eines Hoferben durch Verfügung von Todes wegen führt, setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erbfalls der Hof dem betreffenden Abkömmling weiterhin zur eigenen Bewirtschaftung überlassen worden war. Nach endgültiger (freiwilliger) Aufgabe der Landwirtschaft durch den Abkömmling reicht es zur Wahrung der Stellung als Hoferbe nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO nicht aus, dass der Abkömmling an der Verpachtung des Hofs an einen Dritten beteiligt war. 2. Bei einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 HöfeO ist erforderlich, dass die Beschäftigung auf dem Hof bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fortdauert. 3. Bei einer Aufgabe der Landwirtschaft durch einen zunächst nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 2 HöfeO formlos bestimmten Hoferben können im Regelfall auch die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten, nach Inkrafttreten der §§ 6 Abs.1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 2 HöfeO weiterhin anwendbaren Grundsätze über die formlose Hofübergabe bzw. Hoferbenbestimmung nicht (mehr) zu seinen Gunsten angewandt werden. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 10 W 11/07 | |
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