JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 01 / 2006
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Dürftigkeitseinrede, Nachlass, Überschuldung |
| Leitsatz: | Einem Erben ist die Dürftigkeitseinrede versagt, wenn er zusagt, an Stelle eines testamentarisch vermachten Wohnrechts eine Kapitalbetragsabfindung sowie eine näher konkretisierte Rente zu erbringen und keinen Vorbehalt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erklärt. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 U 87/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BbesG |
| Schlagworte: | Splittingvorteil, Familienzuschlag, Einkommen, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt |
| Leitsatz: | 1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt eines minderjährigen Kindes unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten aus einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817). 2. Der Familienzuschlag nach § 40 Abs 1 Nr 3 BBesG wird bereits aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gezahlt und ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen (Abweichung von OLG Hamm FamRZ 2005, 1177). |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 UF 91/05 | |
| Rechtsgebiete: | VVG, Zeichen 265 zu StVO |
| Schlagworte: | Wohnmobil, Unterführung, Fahrlässigkeit, grobe |
| Leitsatz: | 1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadurch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen. 2. In einem solchen Fall liegt kein "Augenblicksversagen" vor. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 3 U 107/05 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Strafzumessung, Schuld, Vorstrafe |
| Leitsatz: | Je länger eine Vorbestrafung zurückliegt, desto geringeres Gewicht besitzt sie bei der Strafzumessung. Sehr weit zurückliegenden Vorstrafen kommt, wenn sie nicht eine kontinuierliche Begehung von Straftaten zeigen, nur noch geringe Bedeutung zu für die gegenwärtige Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe zu. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, Ss 446/05 (I 2) | |