JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 03 / 2005
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Vaterschaftsanfechtungsverfahren, Nebenintervention, keine streitgenössische |
| Leitsatz: | Rechtsmittel des biologischen Vaters im Vaterschaftsanfechtungsverfahren. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 11 UF 144/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ratenlieferungsvertrag, Widerrufsrecht |
| Leitsatz: | Der Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist ein Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB; dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 8 U 286/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Hinweispflicht, Bezugnahme |
| Leitsatz: | 1. Macht der Kläger Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, so darf er in der Klageschrift zur Konkretisierung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auf eine dem Schriftsatz beigefügte in sich geschlossene Beschreibung von wenigen Seiten Bezug nehmen. 2. Ist ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten, so muss diesem eindeutig zu entnehmen sein, zu welcher Frage es bislang an ausreichendem Vortrag oder an einem Beweisantritt fehlt. 3. Wird der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und benennt die Partei daraufhin einen Zeugen, so kann dieser Beweisantritt nicht als verspätet zurückgewiesen werden. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 3 U 120/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Gesamtschuldnerausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Rückforderung, Zuvielleistung |
| Leitsatz: | Werden während einer bestehenden Ehe die Belastungen für das von der Familie bewohnte Einfamilienhaus von einem Ehegatten über mehrere Jahre allein übernommen, lässt dies auch dann auf eine anderweitige Bestimmung im Sinn von § 426 BGB schließen, wenn das Hausgrundstück im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und die Eheleute bei der Übertragung des Miteigentums zuvor eine gegenteilige Vereinbarung getroffen hatten. Soweit mit diesen Leistungen der Wohnbedarf der Familie gedeckt wird, steht § 1360 b BGB auch dann einer Rückforderung entgegen, wenn durch die Tilgung von Krediten zugleich das Vermögen des anderen Ehegatten vermehrt wird. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 12 U 116/04 | |