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Oberlandesgericht Oldenburg
Entscheidungen 07 / 2004
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-OLDENBURG – Beschluss, HEs 20/04 vom 30.07.2004
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Eröffnungsbeschluss |
| Leitsatz: | In einer nicht umfangreichen und nicht schwierigen Haftsache darf mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und der Terminierung nicht fast 3 Monate zugewartet werden, zumal wenn ein dann anzuberaumender Termin in die Urlaubszeit fällt und deshalb erst 5 Monate nach der Anklageerhebung stattfinden kann. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, HEs 20/04 |
OLG-OLDENBURG – Beschluss, HEs 21/04 vom 30.07.2004
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Untersuchungshaft, Beschleunigungsgebot, Eröffnungsbeschluss |
| Leitsatz: | In einer nicht umfangreichen und nicht schwierigen Haftsache darf mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und der Terminierung nicht fast 3 Monate zugewartet werden, zumal wenn ein dann anzuberaumender Termin in die Urlaubszeit fällt und deshalb erst 5 Monate nach der Anklageerhebung stattfinden kann. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, HEs 21/04 |
OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 314/04 vom 22.07.2004
| Rechtsgebiete: | BRAGO, RVG, StPO |
| Schlagworte: | Wahlverteidigergebühr, Pflichtverteidigergebühr, Anrechnung |
| Leitsatz: | Macht ein nicht am Gerichtsort ansässiger Pflichtverteidiger nach § 100 BRAGO (§ 52 RVG) Wahlverteidigergebühren geltend, so sind bereits erstattete Reisekosten jedenfalls dann nicht mindernd auf die Gebühren anzurechnen, wenn die Beauftragung des auswärtigen Verteidigers notwendig war. Davon ist bei wiederholter Verteidigung gegen den Vorwurf schwerwiegender Sexualstraftaten auszugehen. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 Ws 314/04 |
OLG-OLDENBURG – Urteil, 15 U 37/04 vom 19.07.2004
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kartenmissbrauch, Haftungsklausel |
| Leitsatz: | 1) Kreditkarteninhaber haftet dem Kartenunternehmen für Missbrauch einer Zusatzkarte durch getrennt lebenden Ehegatten.
2) Die Vertragsklausel, wonach die Haftung erst mit Rückgabe der Zusatzkarte an das Kreditunternehmen beendet ist, benachteiligt den Kartenkunden nicht unangemessen. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 15 U 37/04 |
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