JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 09 / 2002
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | Squeeze-out, Übernahme |
| Leitsatz: | Gegen die Verfassungsmäßigkeit des "squeeze-out-Verfahrens", § 327 a ff AktG, bestehen keine Bedenken. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 1 W 45/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG |
| Schlagworte: | Eigentumsbeeinträchtigung, Unterlassung |
| Leitsatz: | Vertragliche Beschränkungen des Mieters eines Tanks, diesen während der Laufzeit des Liefervertrags ausschließlich mit Flüssiggas des Lieferanten und Eigentümers des Tanks zu füllen, haben nur rechtliche Konsequenzen im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander. Darin enthaltene Rechte und Pflichten binden nur diese Parteien und haben keine dringlichen Wirkungen im Verhältnis zu anderen Lieferanten. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 42/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kapitalanlage, Beraterhaftung, Belehrungspflicht. |
| Leitsatz: | Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater den Käufer insbesondere über die erschwerte Handelbarkeit solcher Papiere zu belehren. Im Einzelfall kann sich die Verpflichtung ergeben, vom Kauf abzuraten. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 6 U 66/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Zurückweisung, Berufung, Vorbringen, neues, Vorbringen, unstreitiges. |
| Leitsatz: | 1. Um einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu begegnen, obliegt es zunächst allein dem Berufungskläger, die hinreichende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels darzutun. Eine Verpflichtung des Gegners, sich zu unentschuldigt verspätetem Berufungsvorbringen zu äußern, besteht in diesem Verfahrensstadium nicht. 2. Zu der Frage, ob unentschuldigt erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel über § 531 Abs. 2 ZPO hinaus zuzulassen sind, wenn sie unstreitig werden. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 2 U 149/02 | |