JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 10 / 2001
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Der Verfügungsgläubiger ist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 176 ZPO nur dann verpflichtet, eine Beschlussverfügung an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn sich dieser zweifelsfrei für das einstweilige Verfügungsverfahren gemeldet hat. 2. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist nicht Bestandteil des Hauptverfahrens, so dass die §§ 176, 82 ZPO dem Gläubiger zwar das Recht geben, Zustellungen auch an den Bevollmächtigten des Hauptprozesses zu bewirken, ihm aber keine entsprechende Pflicht auferlegen. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 102/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweiswürdigung, Verfahrensrüge, Unvollständigkeit |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, Ss 203/01 | |