JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Oldenburg > Verkündungsdatum > 03 / 2001
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts mit einer nicht ordnungsgemäßen Erklärung des Antragsgegners verbundenen schwerwiegenden Folgen erfordern vom Gericht eine genaue Beachtung der nach § 647 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Belehrung einschließlich der Übersendung des amtlichen Vordrucks. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 12 UFH 1/01 | |
| Leitsatz: | 1. Hat sich der Antragsgegner erstmalig zur berechtigten Abwehr eines von dritter Seite gegen ihn erhobenen Vorwurfs geäußert und sind weitere Äußerungen mangels Interesses des Dritten und des Antragsgegners nicht zu erwarten, fehlt es an der Wiederholungsgefahr. 2. Ein Gewürzhersteller (Antragsteller) hat vor dem Hintergrund aktueller BSE-Besorgnis keinen Unterlas-sungsanspruch gegen die wahre abwehrende Äußerung eines Fleischwurstherstellers (Antragsgegner), das ihm vom Antragsteller gelieferte Gewürz habe ohne erkennbare Deklaration 7 % Rinderfett enthalten, weil diese Äußerung nicht rechtswidrig ist, mögen solche Gewürzlieferungen in Zeiten ohen BSE-Besorgnis lebensmittelrechtlich zulässig und daher nicht als negativ erwähnenswert zu beanstanden sein. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 13 W 13/01 | |