JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 31.01.2001, Aktenzeichen: 2 U 274/00
| Leitsatz: | 1. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Klage nach § 767 Abs. 1 ZPO mit dem Antrag, die Vollstreckung aus einem Titel über zukünftige monatliche Rentenleistungen für die Zeit "bis zum Abschluß der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit" für unzulässig zu erklären, zulässig ist. 2. Im Nachprüfungsverfahren nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit kommt es nur auf Umstände an, die nach der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Ein Auskunftsverlangen nur über bis dahin bereits im Lauf des Rechtsstreits eingetretene Umstände ist nicht sachgerecht mit der Folge, daß der Versicherer nicht leistungsfrei werden kann, wenn der VN die verlangte Auskunft verweigert. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 767 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück |
| Rechtskraft: | ja |
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