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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 30.05.2000, Aktenzeichen: 5 U 218/99 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 5 U 218/99

Urteil vom 30.05.2000


Leitsatz:1. Bei der Operation einer adipösen Bauchdecke mittels Bauchdeckenplastik nebst Liposuktion, die bei einer gewissen medizinischen Indikation aufgrund physischer und psychischer Belastungen der Patientin vor allem ästhetischen und kosmetischen Zielen dient, ist umfassend über die Risiken des Eingriffs und mögliche Komplikationen aufzuklären. Bei deutlicher Übergewichtigkeit der Patientin besteht wegen der Kombination von Bauchdeckenplastik und Liposuktion ein besonderer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf ein erhöhtes Thromboserisiko. Der Hinweis in einem Aufklärungsmerkblatt "eine seltene Komplikation ist die Thrombose mit eventuell nachfolgender Embolie" reicht nicht aus.

2. Erleidet die 26jährige Patientin infolge der Operation einer Bauchdeckenplastik eine Lungenembolie, die ein mehrmonatiges Wachkoma nach Reanimation und einen hypoxischen Hirnschaden mit dauerhaften schwersten Schäden verursacht, so ist bei fehlender Risikoaufklärung ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 DM angemessen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs 1, BGB § 847 Abs 1,
Stichworte:Schmerzensgeld, Hirnschädigung, Thrombose,
Verfahrensgang:LG Oldenburg

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