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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 29.08.2001, Aktenzeichen: 2 U 122/01 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 2 U 122/01

Urteil vom 29.08.2001


Leitsatz:1. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung richten sich nicht nach den subjektiv im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erkennbar gemachten, sondern allein nach den objektiv zu bewertenden Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers.

2. Streiten die Parteien in einem Bauprozeß darüber, ob die für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen Unterlagen vom Architekten beim Bauamt eingereicht worden sind, so ist das Gericht zur Beiziehung der Bauakten von Amts wegen auch gegen den Willen einer Partei berechtigt.
Rechtsgebiete:BGB, StVG, PflVG, AuslPflVG
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 649 Satz 2, BGB § 636,
Rechtskraft:ja

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