JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 29.01.2007, Aktenzeichen: Ss 353/06 (I 119)
| Leitsatz: | 1. Wird eine lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob damit der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, die Dauer des Strafverfahrens an sich, oder ein rechtsstaatswidrig verzögerter Verfahrensablauf gemeint ist. 2. Bei der Entschädigung über eine Strafaussetzung zur Bewährung kann ein erheblicher Verdacht später vom Angeklagten begangener Straftaten berücksichtigt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs. 2 MRK und kein Widerspruch zu der hierzu ergangenen Rechtssprechung des EGMR. Der Tatrichter ist berechtigt, wegen des Verdachts von Nachtaten eigene Feststellungen zu treffen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, MRK, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56, MRK Art. 6 Abs. 2, StPO § 244, StPO § 267 Abs. 3 S. 1, |
| Stichworte: | Verfahrensdauer, Unschuldsvermutung, Nachtat, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 13 Ns 349/05 |
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