JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 1 U 132/00
| Leitsatz: | 1. Das Dienstverhältnis eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft kann gemäß § 626 I BGB fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsgfrist nicht zugemutet werden kann. 2. Dabei unterliegt das geschäftsführende Vorstandsmitglied strengen Sorgfaltspflichten; das Dienstverhältnis muß von besonderem Vertrauen des Dienstherrn geprägt sein, so dass sich verhältnismäßig kleine Verfehlungen im Rahmen der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu ihren Lasten auswirken. 3. Das Vertrauen leidet erheblich, wenn in einer offensichtlichen finanziellen Krise der Genossenschaft wichtige Informationen über die Zusammenarbeit mit den Hausbanken nicht an die übrigen Vorstandsmitglieder weitergegeben werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GenG |
| Vorschriften: | BGB § 626, GenG § 34, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück |
Um den Volltext vom OLG-OLDENBURG – Urteil vom 28.08.2001, Aktenzeichen: 1 U 132/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-OLDENBURG - 28.08.2001, 1 U 132/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum