JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 27.03.2002, Aktenzeichen: 3 U 93/01
| Leitsatz: | 1. Die finanzierende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kreditnehmer über Risiken derjenigen Kapitalanlage aufzuklären, deren Finanzierung das Darlehen dient. 2. Eine Aufklärungspflicht kann ausnahmsweise bestehen, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und Durchführung des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissenvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 488, BGB § 607 a.F., |
| Stichworte: | Bankenhaftung, Aufklärungspflicht, Anlagenhaftung, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg vom 14.09.2001 - 13 O 1093/01 - |
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