JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 26.01.2009, Aktenzeichen: Ss 472/08
| Leitsatz: | Auf ein etwaiges späteres Erscheinen eines mit einer völlig unzureichenden Entschuldigung der Verhandlung ferngebliebenen Angeklagten muss das Berufungsgericht grundsätzlich nicht warten. Jedenfalls wenn nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte unterwegs zum Gericht ist, besteht auch kein Anlass für einen gerichtlichen Hinweis an den erschienenen Verteidiger, wie im Falle eines verspäteten Erscheinens des Angeklagten verfahren werde. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Berufungsverhandlung, Entschuldigung, Fernbleiben, |
| Verfahrensgang: | LG Aurich, 15 Ns 546/07 vom 03.09.2008 |
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