JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 8 U 149/06
| Leitsatz: | Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Gebäude ist auch in einem notariellen Individualvertrag unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln neu errichteter Gebäude richten sich nach Werkvertragsrecht, wenn sich aus dem Vertragsinhalt, dem Zweck, der wirtschaftlichen Bedutung und der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Errichtung des Bauwerks ergibt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 633, |
| Stichworte: | Gewährleistungsausschluss, Belehrungspflicht, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück, 1 O 364/06 vom 23.06.2006 |
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