JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 20.03.2000, Aktenzeichen: 11 U 92/99
| Leitsatz: | 1. Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist belegt durch eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt. 2. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Ergebnis durch Originalersatz-teile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile erreicht wird. 3. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob sich der Ursprungszustand durch den Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 840, BGB § 421, BGB § 249 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück |
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