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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 19.09.2006, Aktenzeichen: 12 UF 49/06 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 12 UF 49/06

Urteil vom 19.09.2006


Leitsatz:Wird die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend geändert, ist der kindergeldberechtigte Elternteil verpflichtet, unter Verwendung des Anhangs 14 zur DA-FamEStG die Weiterleitung an ihn zu bestätigen, soweit das Kindergeld von dem früher berechtigten Elternteil wirtschaftlich in einer Weise verwendet worden ist, die einer Auszahlung an ihn gleichkommt.

Eine dem übereinstimmenden Willen der Eltern entsprechende Verwendung des Kindergeldes steht einer Auszahlung an den kindergeldberechtigten Elternteil gleich. Auf eine persönliche Auszahlung an diesen kommt es nicht an.
Rechtsgebiete:BGB, EStG, DA-FamEStG
Vorschriften:BGB § 1353, EStG § 70, DA-FamEStG,
Stichworte:Kindergeld, Weiterleitung,
Verfahrensgang:AG Lingen 21 F 2275/05 vom 21.06.2006

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