JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 19.08.2004, Aktenzeichen: 1 U 8/04
| Leitsatz: | 1. Die bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags vorhandene Vereinbarung der Kaufvertragsparteien über die Zahlung eines Entgelts/Ausgleichs für die Besitzüberlassung des Grundstücks an den Käufer in der Zeit bis zur Zahlung der vereinbarten ersten Kaufpreisrate kommt als Teil eines nach den Vorstellungen und dem Willen der Parteien einheitlichen Kaufvertrags in Betracht. Ist in einem solchen Fall die genannte Zahlungsvereinbarung nicht bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags berücksichtigt und mithin nicht beurkundet worden, ist nach § 139 BGB im Zweifel von der Formnichtigkeit des gesamten Kaufvertrags auszugehen. 2. Bei Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags ist eine daran anknüpfende Haftung eines Vertragspartners gegenüber dem anderen Teil aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F.) nur unter besonderen - im konkreten Fall zu verneinten - Voraussetzungen anzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 311 b Abs. 1, BGB § 311 Abs. 2, |
| Stichworte: | Grundstückskauf, Formbedürftigkeit, Geschäftseinheit, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg 4 O 535/03 vom 16.12.2003 |
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