JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 16.03.2005, Aktenzeichen: 3 U 120/04
| Leitsatz: | 1. Macht der Kläger Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, so darf er in der Klageschrift zur Konkretisierung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit auf eine dem Schriftsatz beigefügte in sich geschlossene Beschreibung von wenigen Seiten Bezug nehmen. 2. Ist ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten, so muss diesem eindeutig zu entnehmen sein, zu welcher Frage es bislang an ausreichendem Vortrag oder an einem Beweisantritt fehlt. 3. Wird der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und benennt die Partei daraufhin einen Zeugen, so kann dieser Beweisantritt nicht als verspätet zurückgewiesen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 139, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Hinweispflicht, Bezugnahme, |
| Verfahrensgang: | LG Osnabrück 9 O 1432/04 vom 12.10.2004 |
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