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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 15.09.2004, Aktenzeichen: 3 U 43/04 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 3 U 43/04

Urteil vom 15.09.2004


Leitsatz:Verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB, indem er in dem ihm übersandten Schadensmeldungsformular einen Vorschaden nicht angibt, so kann sich der Versicherer gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ihm der Vorschaden bereits zuvor bekannt war oder bei der Bearbeitung des Schadensfalls aufgrund organisatorischer Maßnahmen unweigerlich bekannt wird.

Das ist der Fall, wenn im Laufe der Neuanlage eines Schadensvorgangs per EDV etwaige Vorschäden programmbedingt automatisch angezeigt werden.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 6 Abs. 3,
Stichworte:Vorschaden, Kenntnis, EDV,
Verfahrensgang:LG Osnabrück 9 O 2652/03 vom 11.02.2004

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