JuraForum.de > Urteile > OLG-OLDENBURG > Urteil vom 15.05.2007, Aktenzeichen: 12 U 5/07
| Leitsatz: | Bei einem Prozessvergleich kann ein Widerrufsvorbehalt nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Wird der Widerruf erklärt, wird der Vergleich als prozessrechtlicher Vertrag daher auch dann nicht wirksam, wenn die Bedingung für den Widerruf nicht eingetreten ist. Unabhängig hiervon kann der Vergleich materiell-rechtlich Wirkungen entfalten, wenn die Bedingung für den Widerruf nicht vorliegt. Voraussetzung ist, dass nach dem übereinstimmenden Parteienwillen der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag auch dann gelten soll, wenn er als Prozessvertrag gescheitert ist. Der Parteiwille ist dabei ggf. durch Auslegung zu ermitteln. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 779, |
| Stichworte: | Vergleich, Widerruf, |
| Verfahrensgang: | LG Oldenburg, 5 O 3863/01 vom 28.12.2006 |
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