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JuraForum.deUrteileOLG-OLDENBURGUrteil vom 14.06.2001, Aktenzeichen: 1 U 126/00 

OLG-OLDENBURG – Aktenzeichen: 1 U 126/00

Urteil vom 14.06.2001


Leitsatz:1. Ist der Genosse mit der Zahlung des Pflichtanteils seines Geschäftsanteils säumig, hat die Genossenschaft im Konkurs zwar keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Geschäftsanteils; ihr steht dann jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen den Genossen in gleicher Höhe aus §§ 280, 287 BGB zu.

2. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haften der Genossenschaft dem Grunde nach, wenn sie es schuldhaft unterlassen, dafür zu sorgen, dass säumige Genossen den geschuldeten Betrag auf den Geschäftsanteil zahlen.
Rechtsgebiete:GenG, BGB
Vorschriften:GenG § 50, GenG § 15 b, BGB § 280,
Stichworte:Genossenschaft, Geschäftsanteil, Haftung,

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